In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) die seit geraumer Zeit vorherrschende Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Versetzungsklausel im Arbeits-vertrag nur dann wirksam sei, wenn diese vorsähe, dass eine andere dem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit mindestens „gleichwertig“ sein muss.
Zu entscheiden war über eine Versetzungsklausel wonach dem Arbeitnehmer die Pflicht traf, „auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort –, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen“. Auf Grundlage dieser Klausel nahm der Arbeitgeber eine Versetzung vor, gegen die sich der Arbeitnehmer im Klagewege zur Wehr setzte.
Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Ein Versetzungsrecht habe dem Arbeitgeber nicht zugestanden, da die Versetzungsklausel einer AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhalte. Denn da die Klausel nicht ausdrücklich vorsah, dass eine zugewiesene andere Arbeit mit der ursprünglichen vertraglichen Tätigkeit des Arbeitnehmers gleich-wertig sein muss, lasse diese zumindest auch die Auslegung zu, der Arbeitgeber dürfe den Arbeitnehmer auch eine geringwertigere Tätigkeit übertragen. Die Klausel stelle damit eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar und sei daher unwirksam.
Im Lichte dieser (erneuten) Entscheidung ist noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass jede Form von Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag (sei es inhaltlich oder örtlich) unbedingt ausdrücklich beinhalten muss, dass der Arbeitnehmer nur mit Gleichwertigem beschäftigt werden darf, da ansonsten die Unwirksamkeit der Klausel und damit der vollständige Verlust eines Versetzungsrechts droht. Dies gilt im übrigen auch dann, wenn die tatsächlich vorgenommene Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgt.
(MJ)