Grenzüberschreitendes Kaufvertragsgeschäft aus Sicht des Verkäufers – UN-Kaufrecht oder deutsches Kaufrecht günstiger?

Bei grenzüberschreitenden Kaufvertragsgeschäften muss regelmäßig eine Einigung über das anzuwendende Recht erfolgen. Dabei stellt sich für den in Deutschland ansässigen bzw. tätigen Verkäufer häufig die Frage, welches Recht – UN-Kaufrecht (nachfolgend „CISG“) oder deutsches (insbesondere BGB-, aber auch HGB)-Kaufrecht (nachfolgend zur Vereinfachung „dt. Kaufrecht“) – für ihn günstiger ist.

Für das CISG sprechen aus Verkäufersicht als wesentlichste Elemente nachfolgende Erwägungen.

– Eine Lösung vom Vertrag ist, anders als im dt. Kaufrecht, nur unter erschwerten Umständen – als quasi „letztes Mittel“ – zulässig; alles andere wird nach Möglichkeit über Schadenersatz geregelt.

– Die Bewertung, ob die gelieferten Güter vertragsgemäß sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Liefer-landes, in diesem Fall also Deutschland (so denn nichts anderes explizit vereinbart ist); abweichende Standards des „Empfängerlandes“ haben damit keine Geltung. Zudem werden – anders als im dt. Kaufrecht – „Werbeaussagen“ des Herstellers nicht berücksichtigt.

– Wird ein Mangel nicht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe gerügt, so ist eine Mangelhaftung ausge-schlossen (soweit nicht der Verkäufer den Mangel kannte bzw. kennen musste); daneben gilt – wie auch im dt. Kaufrecht – u.a. eine unverzügliche Prüf- und Rügepflicht für offenkundige Mängel.

Gegen das CISG spricht vorrangig, dass die Schadenersatzansprüche nach dem CISG kein Verschulden des Verkäufers erfordern, und der Haftungsumfang auch im Übrigen nur durch die Beschränkung auf eine „Vorhersehbarkeit“ des Schadens begrenzt ist. Bei Vereinbarung des CISG sollte der Verkäufer dieser umfänglichen Haftung durch entsprechende vertragliche Beschränkungen (Haftung nur bei Verschulden, und auch nur in bestimmtem Umfang) entgegenwirken.

Unter Beachtung des Vorstehenden bestehen aus Sicht des Verkäufers gegen die Wahl des CISG keine Bedenken. (GB)