Handelsregister: Kein Anspruch auf Löschung überflüssiger Daten

Natürliche Personen haben in bestimmten Fällen persönliche Angaben gegenüber dem Handelsregister zu machen, welche dann vom Handelsregister für die Öffentlichkeit zum Abruf bereitgestellt werden. Bei einem GmbH-Gesellschafter sind dies beispielsweise der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort. Immer wieder kommt es aber auch vor, dass dabei überflüssige Angaben veröffentlicht werden.

 

In einem Fall des OLG München (OLG) hatte nun eben ein Gesellschafter bemerkt, dass für die Öffentlichkeit einsehbar seine vollständige private Adresse im Handelsregister angeführt war. Daraufhin beantragte er deren Löschung, dies aber ohne Erfolg. Das OLG führte aus, dass für den Löschungsanspruch schlichtweg keine Rechtsgrundlage gegeben sei, dies auch nicht aus Datenschutzgründen gem. der DSGVO.

 

Insoweit ist bei der Anmeldung sorgfältig darauf zu achten, dass nur die gesetzlich geforderten Angaben getätigt werden. (EO)