Inkongruente Vorabgewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung jüngst entschieden, dass punktuelle satzungsdurchbrechende Beschlüsse betreffend einer inkongruenten Vorabgewinnausschüttung, die von allen Gesellschaftern gefasst worden sind und die nicht angegriffen werden können, zivilrechtlich wirksam und insoweit auch steuerrechtlich zu beachten sind.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte eine GmbH zwei Gesellschafter. Durch Beschlussfassungen bestimmten die Gesellschafter einstimmig, dass Vorabgewinne nur an einen Gesellschafter ausgezahlt werden sollten. Das zuständige Finanzamt war hier der Auffassung, dass diese Beschlüsse zivilrechtlich nichtig seien, da eine inkongruente Gewinnausschüttung in der Satzung nicht vorgesehen sei. In der Folge wertete es dann die Zahlungen an den einen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Dem trat der BFH nun entgegen. Zwar bestätigte er, dass dauerhafte Beschlüsse zu einer satzungsgemäß nicht vorgesehenen inkongruenten Gewinnausschüttung nicht zulässig sind, hingegen aber solche punktuell getroffenen Gewinnausschüttungsbeschlüsse. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Beschluss einstimmig gefasst worden ist, also alle Gesellschafter bei der Abstimmung anwesend waren und dem zugestimmt haben, dies aus dem Grunde, da in diesem Fall dieser Beschluss von keinem Gesellschafter mehr angefochten werden kann. Dies führt zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des Beschlusses, so dass eine darauf basierende Ausschüttung eben offen erfolgt ist und somit nicht verdeckt erfolgt sein kann.

 

Damit hat sich gem. langjähriger Rechtsanwendung weiter bestätigt und verfestigt, dass zivilrechtlich wirksam zustande gekommene Ausschüttungsbeschlüsse auch steuerrechtlich anzuerkennen sind; zugleich verbleibt für die Finanzverwaltung diesbezüglich kein Raum mehr, einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. (EO)