Jahressteuergesetz 2022

Das Bundeskabinett hat jüngst den Entwurf des ersten Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen, mit dessen kurzfristiger Umsetzung zu rechnen ist.

 

Motivation hierfür auch sind die jüngsten Verwerfungen auf dem Energiemarkt.

 

Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen wird von 19 auf 7 Prozentpunkte abgesenkt, dies gilt für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.

 

Der Ausbau von Photovoltaikanlagen wird ab nächstem Jahr dadurch gefördert, dass Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern von der Ertragsteuer befreit werden. Bei Mehrfamilienhäusern gilt hier eine Grenze von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

 

Die Home-Office-Pauschale soll zum einen entfristet und zugleich auch der maximale Abzugsbetrag auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden. Weiterhin ist es nicht mehr von Belang, ob ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wird oder lediglich eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, oder ob das Home-Office den Mittelpunkt des Berufs darstellt.

 

Die jährliche Abschreibung für ab dem 1. Juli 2023 fertiggestellte Wohnhäuser wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben, sodass sich der Abschreibungszeitraum von 50 auf 33 Jahre verkürzt.

 

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf das Jahr 2023 vorgezogen.

 

Der Sparerpauschbetrag wird auf 1.000 € für alleinstehende und 2.000 € für Ehegatten / Lebenspartner angehoben. Freistellungsaufträge sollen hier automatisch erhöht werden. (EO)