Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Mitteilung der privaten Handynummer des Arbeitnehmers

In der betrieblichen Praxis ist es oft üblich, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre private Handynummer mitteilen, um eine unkomplizierte Erreichbarkeit zu gewährleisten. Regelmäßig entstehen in diesem Bereich kaum Probleme. Das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) hatte nun aber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer sich geweigert hatte, seine Daten preiszugeben. Daraufhin hatte der Arbeitgeber auf Mitteilung geklagt, um den Arbeitnehmer auch außerhalb seines Bereitschaftsdienstes erreichen zu können. Mit diesem Anspruch unterlag der Arbeitgeber nun vor dem LAG in zweiter Instanz.

 

Das LAG stellte konkret fest, dass die geforderte Mitteilung der Telefonnummer einen massiven Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers darstelle, der allenfalls bei Vorliegen berechtigter Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da es dem Arbeitgeber hier zumutbar sei, einen lückenlosen Bereitschaftsdienst auch auf andere Art und Weise sicherzustellen. (MJ)