Kein Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Arbeitgeber Arbeitnehmern den Erholungsurlaub anteilig für Zeiträume kürzen, in denen „Kurzarbeit Null“ durchgeführt wurde. Im maßgeblichen Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf die Feststellung geklagt, dass ihr trotz mehrmonatiger Durchführung von „Kurzarbeit Null“ der gesamte gesetzliche Mindesturlaub wie auch der darüber hinaus vereinbarte zusätzliche vertragliche Urlaub zustehe.

 

Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hat sich auch das BAG nun-mehr deren Auffassung angeschlossen. Da ein Arbeitnehmer während der vereinbarten „Kurzarbeit Null“ zur Arbeitsleistung gerade nicht verpflichtet sei, entstehe für den entsprechenden Zeitraum auch kein Anspruch auf Urlaub (der ja inhaltlich eine Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung des Entgelts darstellt). Der Arbeitgeber dürfe also jedenfalls für alle vollen Monate der „Kurzarbeit Null“ den jährlichen Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Arbeitssozialversicherungs- oder europarechtliche Sonderregelungen, die dieser Auffassung entgegenstehen könnten, vermochte das BAG nicht zu erkennen. (MJ)