Kein Vorabverzicht auf Arbeitszeugnis

Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer nicht wirksam auf seinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr erneut entschieden.

 

Im vorliegenden Fall gab es die Besonderheit, dass die Parteien zulässigerweise von ihrer Möglichkeit zur Rechtswahl Gebrauch gemacht und die Geltung US-amerikanischen Rechts (konkret des Rechts des Bundesstaates Illinois) vereinbart hatten, in dem ein Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht vorgesehen ist.

 

Gleichwohl entschied das BAG zugunsten des Arbeitnehmers und erkannte diesem einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu. Denn dem Arbeitnehmer, so das BAG, dürfe auch durch die Vereinbarung der Anwendung ausländischen Rechts nicht der Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entzogen werden, der aufgrund der besonderen Wichtigkeit eines Arbeitszeugnisses für das Fortkommen eines Arbeitnehmers eben auch die Erteilung eines solches Zeugnisses umfasse. Vereinbarungen, die einen Zeugnisanspruch – gleich auf welcher Grundlage – ausschließen, seien daher ohne weiteres nichtig. (MJ)