Keine Notgeschäftsführung bei der GbR

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst zu der Frage der Notgeschäftsführung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geäußert.

Gesetzlich normiert ist, dass bei einem Verein, welcher über keinen Vorstand verfügt, auf Antrag durch das zuständige Amtsgericht ein Notgeschäftsführer bestellt werden kann. Diese für das Vereinsrecht geltende Norm ist grundsätzlich auch auf alle nicht juristischen Personen des Privatrechts anwendbar.

In dem Rechtsstreit ging es um eine aus mehreren Familienmitgliedern bestehende GbR. Nachdem nun das geschäftsführende Familienmitglied verstorben war, wurde die GbR mit den überlebenden fünf Familienmitgliedern zwar fortgeführt; jedoch konnten sich diese nicht auf ein neues Geschäftsführungsmitglied einigen und auch keine Einigung darüber erzielen, auf wessen Konto die Erlöse zu zahlen seien. Daraufhin stellte ein Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Der Gesellschafter war dabei der Ansicht, dass die Regelung aus dem Vereinsrecht analog auf die GbR Anwendung finden müsse. Das Amtsgericht indessen wies den Antrag zurück, wie auch nachfolgend das Oberlandesgericht, sodass der BGH die Sache zu entscheiden hatte.

Dieser stellte fest, dass eine analoge Anwendung der vereinsrechtlichen Regelungen zur Notgeschäftsführung bei der GbR ausgeschlossen sei, da es an einer gesetzlichen Regelungslücke mangele. Die Erforderlichkeit einer Notgeschäftsführung beim Verein rühre daher, dass bei Fehlen eines ordnungsgemäß bestellten Vorstands der Verein insgesamt handlungsunfähig sei. Eine GbR indes würde nicht handlungsunfähig, weil die verbliebenen Gesellschafter schon durch Gesetz jedenfalls immer zu einer Gesamtgeschäftsführung befugt seien. Dass die verbliebenen Gesellschafter einer GbR aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich auf einen einzigen Geschäftsführer zu einigen, ändere hieran nichts. Auch bei Fällen von dringendem Handlungsbedarf sei die GbR – so der BGH weiter – handlungsfähig, da in solchen Fällen jeder einzelne Gesellschafter befugt sei, zum Schutze der Gesellschaft für diese tätig zu werden.

Die Rechtsprechung des BGH zeigt entsprechend auf, dass es unabdingbar ist, Geschäftsführungsregeln in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. (EO)