Das Kammergericht (KG) hat in 2017 in einem insbesondere für die Berliner Bauwirtschaft wichtigen Hinweisbeschluss u.a. zur zulässigen Höhe einer durch AGB vereinbarten Vertragsstrafe Stellung genommen. In dem konkreten Verfahren ging es um eine AGB-Klausel, nach der eine Vertragsstrafe je Verzugstag von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme, mindestens jedoch aber ein diese 0,3 % ggfs. überschreitender Festbetrag, vorgesehen war. Dadurch, dass damit ein Tagessatz von mindestens 0,5 % erreicht würde, sei – so das KG – diese Regelung unwirksam. (GB)