Kosten für Zahlungsdienste

Auf der Grundlage der sog. „Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ der EU hat der deutsche Gesetzgeber erhebliche Änderungen zur Kostentragungspflicht im Zahlungsverkehr beschlossen, welche zum 13. Januar 2018 in Kraft treten.

Gänzlich neu aufgenommen wurde dabei die Regelung des § 270a BGB, nach der Abreden zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, die Letzteren dazu verpflichten sollen, ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten  Zahlungsmittels zu entrichten, unwirksam sind.

Hierbei ist es irrelevant, ob sich derartige Vereinbarungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Individualabreden zwischen den Parteien ergeben. Die Unwirksamkeit greift dabei immer schon dann, wenn mindestens eine Vertragspartei ihren Sitz in der EU hat, und erfasst konkret Abreden für Zahlungen mittels einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte.

Grundsätzlich findet diese neue Regelung gleichermaßen im B2B- wie auch B2C-Bereich Anwendung. Ausgenommen hiervon ist der Zahlungsweg per Zahlungskarte; hier gilt das Verbot der Kostenüberwälzung auf den Schuldner nur, wenn dieser Verbraucher ist.

Insbesondere für das unternehmerische Massengeschäft mit Verbrauchern hat diese Regelung zur Folge, dass es Unternehmen grundsätzlich nicht mehr möglich sein wird, dem Verbraucher einen kostenpflichtigen Zahlungsweg anzubieten, und damit zugleich generell eine Abwälzung von Kosten für den Zahlungsweg auf den Verbraucher ausscheidet. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage dar, da Unternehmen bisher einem Verbraucher nur eine kostenfreie Zahlungsvariante anbieten mussten, und im Übrigen aber kostenpflichtige Zahlungsmittel vereinbaren konnten.

Im Ergebnis sind damit beispielsweise Gebühren für eine Kreditkartenzahlung oder die Nutzung von Zahlungsdiensten wie PayPal insbesondere nicht mehr auf den Verbraucher umlegbar. (EO)