LG Berlin: Kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhungen

Der Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu gefasst. Dabei hat er insbesondere den Anwendungsbereich von Widerrufsrechten auch auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum erweitert. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wären damit etwaige Widerrufsrechte auch bei einer Vertragsänderung auf Seiten des Verbrauchers gegeben.

Strittig ist allerdings, ob ein Widerrufsrecht auch mit Blick auf erklärte Zustimmungen zu Mieterhöhungsverlangen auf das ortsübliche Maß bestehen soll. Bei derartigen Mieterhöhungen fordert der Vermieter den Mieter (in der Regel unter Verweis auf einen Mietspiegel) zur Zustimmung zu einer erhöhten Miete auf; durch eine erfolgte Zustimmung des Mieters kommt dann eine Vertragsänderung zustande. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen nunmehr geltenden Vorschriften müsste auch eine derartige Erklärung einem Widerrufsrecht unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass eine bereits erteilte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach Ablauf der insoweit geltenden gesetzlichen Klagefrist durch den Mieter widerrufen werden könnte, sofern er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Dies ist in der juristischen Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen. Nachdem zudem in Reaktion auf diese Kritik bereits Amtsgerichte entschieden hat-ten, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf eine Zustimmung zu derartigen Mieterhöhungsverlangen nicht anwendbar sein sollen, hat nunmehr auch das Landgericht Berlin als Berufungsgericht zwischenzeitlich in einer Entscheidung vom 14. September 2016 ebenfalls entsprechend geurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Widerrufsrechte nicht auf ein derartiges Mieterhöhungsverlangen anwendbar seien. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Mieterhöhungsverlangen im Klagewege durchgesetzt werden muss und damit eine gänzlich andere Situation betrifft als die ursprünglich auf z. B. Fernabsatzgeschäfte ausgerichtete Widerrufsrechte, käme eine Anwendung der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften insoweit nicht in Betracht. Denn es käme zu abwegigen Ergebnissen, wenn das Widerrufsrecht noch nach Ablauf der Klagefrist gemäß den gesetzlichen Regelungen bestehen würde.

Letzteres Argument dürfte wohl auch das Maßgebliche sein. Denn dem Mieter steht eine gesetzliche Überlegungsfrist zu, und die vom Gesetzgeber insbesondere als zu schützen betrachtete Überrumpelungssituation liegt im vorliegenden Fall gerade nicht vor. (SB)