Mietpreisbremse und Staffelmiete

Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass sich die Miete gemäß einer konkreten Staffelung regelmäßig erhöht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Staffelmiete sind die Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse auf jede Mietstaffel anzuwenden. Dies umfasst nach dem Wortlaut und  der  entsprechenden  gesetzlichen   Verweisung auch die Notwendigkeit einer Rüge des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse durch den Mieter.

 

Die Rechtslehre streitet mangels höchstgerichtlicher Entscheidung noch darum, ob der Mieter eine Mietüberschreitung für jede Staffel gesondert rügen muss. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen müsste dies so sein; anders sieht dies allerdings ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (LG). Hiernach soll ausreichend sein, wenn der Mieter einmalig einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt hat. Das LG versteht die gesetzlichen Regelungen so, dass der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse überhaupt einmal gerügt haben müsse; fortlaufende Rügeschreiben seien daher nicht notwendig. Allerdings müsse jede Staffel dann mit Blick auf die höchstzulässige Miete anhand derjenigen ortsüblichen Vergleichsmiete geprüft werden, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Staffel gilt.

 

Bis die entschiedene Frage höchstrichterlich geklärt ist, wird es für Mieter daher ratsam sein, jede Mietstaffel im Auge zu behalten und dann jeweils eine gesonderte Rüge auszubringen. Auf Vermieterseite wird es nicht schaden, bei einer Inanspruchnahme wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen der Mietpreisbremse einzuwenden, dass jede Mietstaffel gesondert gerügt werden muss.  (SB)