Mit dem „Paukenschlagurteil“ des EuGH in 2019 (siehe unsere Mandanteninformation Oktober 2019) war das zwingende Preisrecht der HOAI für unwirksam erklärt worden. Den im Nachgang ausgebrochenen Meinungsstreit über die Reichweite der Unwirksamkeit (siehe unsere KanzleiNews Juni 2020) hat nun der Gesetzgeber durch eine dabei zugleich über das reine Preisrecht hinausgehende Novellierung der HOAI zum 1. Januar 2021 beendet. Als Hauptorientierungslinie verbleibt es entsprechend der EuGH-Rechtsprechung dabei, dass es kein zwingendes Preisrecht mehr gibt, ausgenommen eines in der Regel zugunsten der Architekten und Ingenieure allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen als Auffangtatbestand ggfs. greifenden „Basishonorarsatzes“. Im Einzelnen ergibt sich dabei mit der HOAI-Novelle an wesentlichen Punkten nachfolgendes.
• Sämtliche Honorare sind künftig (klarstellend: ohne Beschränkung durch Mindest- oder Höchstsätze) frei verhandelbar. Verbraucher sind hierauf hinzuweisen.
• Das Schriftformerfordernis für den Abschluss von Honorarvereinbarungen wie auch das zeitliche Erfordernis der Vereinbarung des Honorars „(spätestens) bei Vertragsschluss“, in der Vergangenheit häufig verkannt, entfallen. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht zukünftig die „Textform“ gem. § 126 b BGB, also auch ein Vertragsschluss per E-Mailverkehr, aus; zugleich kann die Honorarvereinbarung auch noch nach Erteilung des Planerauftrages wirksam getroffen werden.
• Wenn aber keine Einigung erfolgt oder bei der Einigung nicht einmal die Textform eingehalten wird (z.B. bei nur mündlicher Vereinbarung), dann gilt der eingangs erwähnte Basishonorarsatz. (GB)