Neue Pflichten betreffend das Transparenzregister

Zum 1. August 2021 sind Änderungen betreffend das Transparenzregister in Kraft getreten.
Durch dieses Register, welches auf dem Geldwäschegesetz beruht, werden Unternehmen verpflichtet, die hinter ihnen stehenden sogenannten „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu benennen. Dabei ist grundsätzlich jede natürliche Person zu benennen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Stimmrechte oder der Kapitalanteile an dem Unternehmen hält.

 

In der Vergangenheit galten diese Mitteilungs-pflichten immer dann als erfüllt, wenn sich diese Angaben aus anderen öffentlich einsehbaren Registern ergaben. Dies traf insbesondere auf die GmbH zu, da hier stets eine aktuelle Gesellschafterliste hinterlegt sein muss.
Diese Mitteilungsfiktion ist nunmehr aufgehoben. Insoweit haben zukünftig alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften die hinter ihnen stehen-den wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Sofern durch die Gesetzesänderung erstmals eine Meldepflicht besteht, haben Gesellschaften in der Rechtsform der AG, SE und KGaA Zeit zur Meldung bis zum 31. März 2022; für GmbHs, Partnerschaften und Genossenschaften gilt als Meldefrist der 30. Juni 2022, und für alle anderen Gesellschaften der 31. Dezember 2022.

 

Die Unterlassung einer solchen Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Meldungen zügig unter www.transparenzregister.de vorzunehmen und nachfolgend auch Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten jeweils um-gehend zu melden. (EO)