Die Bauhandwerkersicherung hat sich für den Bauunternehmer als höchst wirksames Instrument insbesondere der Forderungssicherung bewährt. Konkret zielt die seit der Novelle des Werkvertragsrechts in § 650 f BGB geregelte Bestimmung (vormals: § 648 a BGB) darauf ab, dem Bauunternehmer für sämtliche ihm noch zustehenden offenen Forderungen aus dem Bauvertrag – gleich ob die Bauleistungen schon erbracht sind oder deren Ausführung (ggfs. auch nur teilweise) noch aussteht – eine insolvenzfeste Sicherheit zu verschaffen. Die Bauhandwerkersicherung (gilt auch zugunsten von Architekten) kann dabei im gesamten Baubereich geltend gemacht werden.
Ausgenommen sind hier nur Bauvorhaben der öffentlichen Hand, Verbraucherbauverträge – also Verträge über die Errichtung eines Eigenheimes als Ganzes oder dessen erheblichen Umbau – und Bauträgerverträge; damit – dies klarstellend festgehalten – kann der Bauunternehmer eines Einzelgewerkes auch von einem Verbraucher eine Bauhandwerkersicherung verlangen.
Konkret hat der Bauherr auf das Verlangen des Bauunternehmers innerhalb einer angemessen gesetzten Frist eine Sicherheit, in der Regel in Form einer Bankbürgschaft, zu leisten; die Kosten bis zu einem Höchstsatz von 2 % hat dabei allerdings – ist nicht immer bekannt – der Bauunternehmer zu tragen. Leistet der Bauherr die Sicherheit nicht, dann kann der Bauunternehmer nach seiner Wahl die Leistungserbringung bis zur Stellung der Sicherheit verweigern oder sogar – als besonders scharfes Schwert – sofort den Bauvertrag kündigen.
Dass der Bauherr die Sicherheit gelegentlich nicht leistet, kann auch daran liegen, dass schon die Baumaßnahme finanziert und der Finanzierer weitere Mittel für die Bausicherheit aufgrund fehlender oder verschlechterter Bonität des Bauherrn nicht zu leisten bereit ist; zugleich steht der Bauherr häufig auch zeitlich unter Druck, da für die Stellung der Sicherheit überschaubare Fristen als ausreichend angesehen werden.
Aufgrund dieser Nebeneffekte, d. h. dem Erfordernis einer ggfs. zeitnah zu stellenden Sicherheit und der dann dem Bauunternehmer bei Nichtleistung zustehenden Kündigungsmöglichkeit, kommt das Instrument der Bauhandwerkersicherung gelegentlich auch im Falle von streitigen Bauvorhaben zur Anwendung. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein gedeihliches Zusammenwirken bei der weiteren Durchführung des Bauvorhabens dauerhaft ausgeschlossen erscheint.
In solchen Fällen kann der Bauunternehmer eine Beendigung des Vertragsverhältnisses erreichen, indem er dem Bauherrn in der Erwartung, dass dieser eine Bausicherheit nicht leisten kann bzw. wird, zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit auffordert und dann nach fruchtlosem Ablauf einer (angemessenen) Frist den Vertrag kündigt. Konnte der Bauunternehmer eine solche Kündigung dann aussprechen, dann ist der Bauvertrag mit sofortiger Wirkung beendet, sodass der Bauunternehmer von weiteren Ausführungsleistungen entbunden ist.
Als Werklohn stehen ihm neben der Vergütung für die erbrachten Leistungen auch ein Entgelt betreffend den nichtausgeführten Leistungsteil zu, dies im Umfang der nicht ersparten Kosten und des Gewinns einschließlich des Deckungskostenbeitrags; alternativ besteht betreffend den jeweils nicht zur Ausführung gekommenen Auftragsanteil eine (widerlegbare) gesetzliche Vermutung eines Entgeltes i. H. v. 5 % des diesbezüglichen Werklohnanteils.
Ungeklärt war bisher allerdings, ob der Bauunternehmer nach Kündigung zur Beseitigung der Mängel an den bis dahin ausgeführten Leistungen verpflichtet sein soll oder nicht; dies war nicht zuletzt bedeutsam im Hinblick auf etwaige ggfs. zur Kündigung führende Streitigkeiten. Hinsichtlich dieser offenen Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zwar für den vormaligen § 648 a BGB (gilt aber auch für den neuen § 650 f BGB) entschieden, dass der Bauunternehmer hierzu nicht verpflichtet sein soll.
Vielmehr – so der BGH – kann sich der Bauunternehmer frei entscheiden, ob er die Mängel beseitigt oder aber dies unterlässt; im Falle des Letzteren müsste es der Bauunternehmer dann allerdings hinnehmen, dass sein Vergütungsanspruch um die Mängelbeseitigungskosten gekürzt würde (was der Bauunternehmer zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten möglicherweise aber hinzunehmen bereit wäre).
Insgesamt erweist sich die Bauhandwerkersicherung damit für den Bauunternehmer in verschiedener Hinsicht als ggfs. durchaus probates Mittel im Hinblick auf die Sicherung von Forderungen und den Umgang mit Streitigkeiten.
GB
