Obacht bei geschäftlichen Reisen in das europäische Ausland: A1-Bescheinigung erforderlich

Nicht allgemein bekannt ist, dass Arbeitnehmer bei beruflichen Reisen in das europäische Ausland, d.h. in die Staaten der EU sowie der EFTA (letztere die Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen sowie seit dem Brexit Großbritannien) grundsätzlich – dies auch bei nur kurzen Aufenthalten – eine sog. A1-Bescheinigung mit sich führen müssen; dadurch wird gegenüber dem avisierten zeitweiligen Zielland  bestätigt, dass der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem seines Entsendelandes unterliegt und damit nicht das Zielland sozialversicherungsrechtlich belastet; zugleich ist der Arbeitnehmer von der Entrichtung der Beiträge zum Sozialversicherungssystem des Ziellandes befreit.

 

Noch weniger bekannt ist, dass die Verpflichtung zum Mitführen einer solchen A1-Bescheinigung auch für Selbstständige gilt. Zu erinnern ist dabei auch daran, dass deren Antrag – ähnlich wie der von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer – nur noch elektronisch gestellt werden kann.

 

Für alle durch dies Regelung Betroffenen – gleich ob Arbeitnehmer oder Selbstständige – gilt, dass bei kurzfristig anberaumten und zugleich auch kurzen Reisen – bis zu 7 Tagen – im Bedarfsfall die Genehmigung nachträglich beantragt und vorgelegt werden kann, dies allerdings mit der derzeitigen Ausnahme von Frankreich und Österreich; diese fordern aus Gründen einer verschärften Bekämpfung des Missbrauches ihres Sozialsystems auch in solchen Fällen eine A1-Bescheinigung schon bei der Einreise. Zu beachten ist schließlich, dass bei Nichtvorlage der Bescheinigung nicht nur Bußgelder des Ziellandes drohen, sondern ggfs. auch die Entrichtung der dortigen Sozialversicherungsbeiträge. (MJ)