Obacht: Hinweisgeberschutzgesetz seit Dezember 2023 auch für kleinere Unternehmen in Kraft

Nachdem das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)“ bereits am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und die „Schonfrist“ hinsichtlich der dort enthaltenen Bußgelder für größere Unternehmen (ab 250 Arbeitnehmern) mit dem 31. November 2023 abgelaufen ist, sind zugleich die Regelungen dieses Gesetzes nunmehr – seit dem 17. Dezember 2023 – zwingend auch von kleineren Unternehmen (50 bis 249 Arbeitnehmer) zu beachten.

 

Auch diese Arbeitgeber sind daher künftig verpflichtet, eine Hinweisgeber-Meldestelle („Whistleblower-Hotline“) einzurichten und zu unterhalten, wobei es für die konkrete Ausgestaltung verschiedene Optionen gibt (reine interne Lösung, interne Lösung durch externe Beauftragte usw.) (siehe auch unsere KanzleiNews Januar und Mai 2023).

 

Schon zur Wahrung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Vermeidung empfindlicher Bußgelder (bis 20.000 €), aber auch zwecks Sicherstellung eines für das Unternehmen im Rahmen des Möglichen optimierten Meldesystems sollten die betroffenen Unternehmen, also jedes Unternehmen mit mehr als 49 Arbeitnehmern, dringend darauf achten, eine gesetzeskonforme Meldestelle zu betreiben. (MJ)