Im Nachgang zu unserer in der KanzleiNews Oktober 2025 vorgestellten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der BFH nunmehr ein neues Urteil erlassen, welches die Fragen der zivilrechtlichen Rückgängigmachung eines steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs weiter klärt.
In diesem Fall ging es um festgesetzte Grunderwerbsteuer nach einem Grundstückskauf. Dieser Kaufvertrag wurde allerdings letztlich zwischen den Parteien nicht vollzogen, sondern rückabgewickelt, dies dabei sogar notariell. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht hierzu vor, dass eine zur Steuerfreiheit führende Rückabwicklung dann gegeben ist, wenn der Erwerber des Grundstücks keinerlei Ansprüche mehr auf Eigentumsverschaffung besitzt. In dem zu entscheidenden Fall bestand allerdings die Besonderheit, dass das Grundstück von einem Ehepaar zu je ein halb gekauft worden war, dieses Paar sich aber nach Abschluss des Kaufvertrages trennte, und nur einer von beiden an dem Grundstückskauf festhalten wollte. Die Kaufvertragsparteien entschieden sich nun für den Weg, den bestehenden Kaufvertrag dahingehend zu ändern, dass der kaufunwillige Partner aus dem bisherigen Kaufvertrag ausschied.
Der BFH entschied hier nun, dass diese Konstellation keine zivilrechtlich wirksame Beseitigung des Anspruchs des Erwerbers auf Eigentumsverschaffung darstellen würde. Dies begründet er damit, dass der Kauf eines Grundstücks von zwei Personen zu je ein halb als einheitlicher Kaufvertrag zu betrachten sei, und nicht etwa als Abschluss zweier eigener Kaufverträge. Der nachträgliche Wechsel von Kaufvertragsparteien ändere nichts daran, dass der ursprüngliche Kaufvertrag bestehen bleibe. Insoweit – so der BFH – wäre hier denklogisch für eine Rückabwicklung dieses Vertrages kein Raum mehr.
Als Fazit ist festzuhalten, dass es hier auf die richtige vertragliche Gestaltung gemäß der geänderten Sachlage ankam, und dass ein Anfall der Grunderwerbssteuer bei einer anderen vertraglichen Konstruktion der Rückabwicklung vermeidbar gewesen wäre.
EO
