Seit der vorübergehenden Einführung der steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleichsprämie hat sich häufig die Frage gestellt, ob diese Prämie im Rahmen einer Entgeltpfändung berücksichtigt werden darf oder nicht. Dagegen wurde argumentiert, dass es sich hierbei um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme handele, bei der der Arbeitgeber quasi nur als „Zahlstelle“ agiere, oder alternativ, dass die Prämie entweder als (jeweils pfändungsmäßig privilegierte) Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung zu betrachten sei.
Allen diesen Auffassungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr eine Absage erteilt. Er befand, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie trotz ihrer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung um echtes Arbeitsentgelt handele, das zuvörderst an die Erbringung der Arbeitsleistung anknüpfe. Sie sei daher ebenso wie das restliche Arbeitsentgelt – unter Beachtung der Pfändungsfreibeträge – pfändbar. Diese Entscheidung des BGH ist insoweit folgerichtig, als dass er eine analoge Auffassung bereits hinsichtlich der mindestens artverwandten „Corona-Prämie“ vertreten hatte. (MJ)