Die VOB/B bieten als vom Gesetz im B2B-Bereich privilegierte und die Praxis widerspiegelnde Allgemeine Geschäftsbedingungen eine häufig geeignete Vertragsgrundlage im Baubereich. Dies gilt sowohl für den beauftragten Werkunternehmer wie auch den Auftraggeber; so gibt es dort z.B. zugunsten des Auftraggebers die ggfs. zum Ausschluss weiterer Forderungen führende Schlusszahlungsregelung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2ff. VOB/B. Für die Anwendung aller dieser Regelungen der VOB/B ist allerdings deren Vereinbarung „als Ganzes“ erforderlich; jegliche Abweichungen hiervon – gleich ob wesentliche oder eigentlich auch nur unerhebliche – lassen die gesetzliche Privilegierung entfallen. Folge hieraus ist, dass nachteilige Klauseln dann einer jeweiligen AGB-rechtlichen Einzelkontrolle unterliegen, was häufig zur Unwirksamkeit dieser Klauseln führt.
Dies hat sich erneut in einem vor dem OLG Stuttgart (OLG) geführten Rechtsstreit gezeigt. Die Parteien hatten dort in dem Bauvertrag als solchem die VOB/B ohne Änderungen und damit ordnungsgemäß vereinbart; ergänzend waren (aber) u.a. auch „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (TZVB) in den Vertrag einbezogen. Nach Beendigung des Bauvorhabens hatte der Auftraggeber die Schlusszahlungserklärung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ausgesprochen, ohne dass der Auftragneh-mer hierauf eine Vorbehaltserklärung abgegeben hatte. Im Nachgang klagte der Werkunternehmer unter anderem auf weiteren Restwerklohn. Der beklagte Auftraggeber berief sich zu seiner Verteidigung vor dem OLG u.a. vergeblich auf die Ausschlusswirkung seiner Schlusszahlungserklärung.
Grund hierfür war, wie das OLG befand, dass die VOB/B – unbeschadet der ordnungsgemäßen Vereinbarung im Vertrag als solchem – im Ergebnis doch nicht „im Ganzen“ vereinbart gewesen seien. Das OLG knüpfte dabei daran an, dass gem. den TZVB (auch) dem Auftragnehmer eine Pflicht zur Koordinierung mit den anderen beauftragten Unternehmen auferlegt worden war; damit wurde aber von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 1f. der VOB/B abgewichen, nach der es alleinige Aufgabe des Auftraggebers sei, für die Koordinierung Sorge zu tragen. Dem Auftraggeber half dabei auch nicht, dass er die Koordinierungsverpflichtung des Werkunternehmers auf die zwingend geltenden UVV gestützt hatte; denn das OLG befand, dass die Verpflichtungen gem. den TZVB über die Regeln und den Schutzumfang der UVV hinausreichten.
Als Fazit dieser Entscheidung – welche auch der höchstrichterlichen Auffassung des Bundesgerichtshofes entspricht – ist festzuhalten, dass bei einer gewünschten wirksamen Vereinbarung der VOB/B sorgfältig auf die Vermeidung jeglicher Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/B geachtet werden sollte. Jegliche vertragliche Abweichung, gleich ob von inhaltlichem Gewicht oder Eingriff in den Kernbereich oder eben nicht, führt hingegen dazu, dass die VOB/B dann nicht mehr als Ganzes – und damit wirksam – vereinbart sind. (GB)