Unbekannte Erben eines Mieters: Antrag auf Nachlasspflegschaft erforderlich

Die Situation ist nicht selten: Der eine Wohnung allein bewohnende Mieter stirbt. Soweit gemäß den  gesetzlichen Regelungen keine ihm nahestehenden und mit ihm einen gemeinsamen Hausstand bildenden Personen das Mietverhältnis übernehmen, tritt der Erbe in das Mietverhältnis ein. In diesem Fall kann sowohl der Erbe, als auch der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie jeweils vom Tode des Mieters und der Nichtfortsetzung des Mietverhältnisses durch Nahestehende Kenntnis erlangt haben. Was ist allerdings zu tun, wenn die Erben nicht bekannt sind?

 

Diesbezüglich hat das Kammergericht in einem aktuellen Beschluss klarstellend entschieden, dass bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass geltend zu machen.

 

Insoweit dürfte der Vermieter auch einen Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers haben, um diesem als Vertreter der unbekannten Erben eine Kündigung zuzustellen. An den Nachlasspfleger könnte dann auch ein etwaiges Räumungsverlangen gerichtet werden. (SB)