Unterbilanzhaftung auch in der Liquidation der GmbH nicht ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil festgehalten, dass die Grundsätze der sogenannten Unterbilanzhaftung und wirtschaftlichen Neugründung auch auf eine GmbH in Liquidation (i.L.) anzuwenden sind.

In dem zu entscheidenden Verfahren ging es um eine GmbH, welche ordnungsgemäß aufgelöst worden war, einschließlich der Eintragung der Liquidation im Handelsregister. In der Folgezeit ruhte sodann der Geschäftsbetrieb. Zwei Jahre nach der Auflösung beschlossen die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der GmbH und ließen dies auch im Handelsregister eintragen. Anschließend nahm die GmbH ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Nach mehreren Jahren der Geschäftstätigkeit fiel die GmbH jedoch in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter klagte nun gegen die Gesellschafter aus sogenannter Unterbilanzhaftung; danach haften die Gesellschafter einer neu zu gründenden GmbH für die Höhe des Stammkapitals persönlich, sofern dieses bei Eintragung der GmbH in das Handelsregister nicht mehr vollständig vorhanden ist.

Der BGH hielt hierzu nun fest, dass diese Grund-sätze auch dann Anwendung finden, wenn eine sich in der Liquidation befindliche GmbH wieder zum Leben erweckt wird. Der BGH begründet dies mit der Gleichartigkeit des Gläubigerschutzinteresses. In beiden Fällen – Neugründung wie auch Wiederbelebung aus der Liquidation – bestehe die Möglichkeit, dass die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften für das Stammkapital umgangen würden und sich so der Rechtsverkehr nicht auf die handelsregisterlichen Angaben zur Höhe des Stammkapitals verlassen könne.

Die Gesellschafter einer wieder zu belebenden Alt-GmbH haben damit dieselben Sorgfaltspflichten betreffend das Stammkapital einzuhalten, wie die Gesellschafter einer Neugründung. (EO)