Die für die Prüfung und Weiterentwicklung der VOB/B zuständige Einrichtung („Hauptausschuß Allgemeines im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuß für Bauleistungen“, nachfolgend „HAA“) hat sich trotz der seit dem 1. Januar 2018 geltenden erheblichen Änderungen im Werksvertrags- und insbesondere Baurecht (siehe zuletzt unsere Mandanteninformation Mai 2017) nicht dazu durchringen können, die VOB/B entsprechend anzupassen. Vielmehr soll erst, wie nunmehr vom HAA beschlossen, die Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur abgewartet werden, um dann zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Im Hinblick auf dieses angekündigte Abwarten und die üblichen langfristigen Abstimmungsprozesse des HAA muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass auch mittel- bis langfristig die VOB/B (nur) in der derzeitigen nichtangepassten Fassung zur Verfügung stehen wird. Damit gilt weiterhin – mit einer leichten Verschärfung – für die Einbeziehung der VOB/B in Verträgen Nachfolgendes.
– Möchte eine Partei die VOB/B (klarstellend: unverändert nur wirksam vereinbar zwischen Unternehmen) mit voller Geltung in einen Vertrag einbeziehen, so muss sie dafür sorgen, dass die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart wird; das bedeutet, dass durch die ergänzend zu den VOB/B vereinbarten Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht von den Regelungen der VOB/B abgewichen werden darf, es sei denn, die VOB/B erlaubt dieses.
– Bei einer Abweichung von den Regelungen der VOB/B gilt unverändert für jede einzelne Klausel der VOB/B, dass deren Wirksamkeit an den gesetzlichen Regelungen gemessen wird, und dass schon bisher viele dieser Klauseln unwirksam waren. Durch die nunmehrigen Änderungen im gesetzlichen Bauvertragsrecht dürfte dies auch für weitere Klauseln der VOB/B, so das dortige Anordnungsrecht und die Kündigungsvorschriften, gelten.
Bei gewünschter wirksamer Einbeziehung der VOB/B ist daher strikt auf deren Vereinbarung als Ganzes zu achten. (GB)