Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit bei einem nachträglichen Wegfall von tatbestandlicher Voraussetzung für eine Steuerfestsetzung auch diese Steuer wegfallen kann.
Im Zivilrecht ist das sog. „Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ seit langem etabliert. Im Kern besagt dieses, dass sich Vertragsparteien von einer Vereinbarung lösen können, wenn die Grundlage für den Vertragsschluss nachträglich entfallen ist. Ein derartiges Rechtsinstitut ist dem Steuerrecht jedoch fremd.
Im zu entscheidenden Fall hatten Ehegatten mittels eines Ehevertrages einen Zugewinnausgleich vereinbart. Im Zuge dessen übertrug der Ehemann zur Erfüllung der Ausgleichsansprüche seiner Frau an diese Geschäftsanteile einer ihm gehörenden GmbH. Das Finanzamt war hier der Auffassung, dass dieser Vorgang eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Gesellschaftsanteilen darstellen würde, und unterwarf diesen Vorgang daher der Einkommenssteuer. Daraufhin änderten die Ehegatten den abgeschlossenen Ehevertrag dahingehend, dass die Erfüllung des Zugewinnausgleichs in anderer Form zu erfolgen habe. Das Finanzamt ließ dies aber unbeachtet und hielt an der festgesetzten Steuer fest. Hiergegen richtete sich die Klage der Ehegatten, dies im Ergebnis ohne Erfolg.
Der BFH stellte hierzu fest, dass der zivilrechtliche Wegfall der Geschäftsgrundlage steuerrechtlich berücksichtigt werden könne, dies allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Konkret muss der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage bereits im Rechtsgeschäft an sich angelegt sein, hier also im ursprünglichen Ehevertrag. Angelegt sein bedeutet dabei nicht, dass sich dies direkt aus dem Vertrag ergeben müsse. Allerdings müssten die Steuerpflichtigen darlegen können, dass die Nichtversteuerung des Zugewinnausgleichs von beiden Vertragsparteien als selbstverständlich angesehen worden war, sodass dies eine unausgesprochene Grundlage des Ehevertrages war. Das gelang den Ehegatten aber nicht, dies mit dem Ergebnis der Klagabweisung. Zugleich wurde damit bestätigt, dass Fehlvorstellungen von Steuerpflichtigen über Besteuerungsvorgänge grundsätzlich unbeachtlich sind, und ein nachträglicher Wegfall nur in äußerst engen Grenzen anwendbar ist, mithin Ausnahmecharakter hat. (EO)