Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlages

Der Gesetzgeber hat jüngst weitreichende Änderungen betreffend den Solidaritätszuschlag verabschiedet.

 

Demnach wird die Einkommensfreigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlages von bisher 972 € auf 16.956 € angehoben. Dies hat zur Folge, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 61.717 € kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben wird. Im Ergebnis werden daher rund 90 % aller Steuerzahler von der Zahlung des Solidaritätszuschlages befreit.

 

Im Einkommensbereich zwischen 61.717 € bis 96.409 € wird eine Abmilderung vorgenommen, wovon weitere 6,5 % aller Steuerzahler profitieren sollen. Im Ergebnis verbleibt es damit nur für die obersten 3,5 % aller Steuerzahler bei den bestehenden Zahlungspflichten des Solidaritätszuschlages.

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden damit immerhin die allermeisten Steuerzahler von der Belastung auf ihre Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer i.H.v. 5,5 % entlastet. (EO)