Zur Reform des Wohnungseigentumrechts gem. WEMoG (Teil I)

Im Dezember 2020 ist nach langem Vorlauf das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft getreten. Dieses stellt die größte Reform des Wohnungseigentumsrechts seit Jahren dar. Nachdem sich in der nachfolgenden Zeit zudem auch erste Rechtsfragen geklärt haben, kann Nachfolgendes an signifikanten Neuheiten im WEG-Recht festgestellt werden.

 

Eine wesentliche Neuheit ist, dass die Jahresabrechnung nicht mehr Beschlussgegenstand der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

 

Nach den bisher geltenden rechtlichen Regelungen beschlossen die Wohnungseigentümer jährlich über die Gesamt- und Einzelabrechnungen, die dann Grundlage für etwaige Zahlungsansprüche der WEG gegen einzelne Eigentümer bzw. des einzelnen Eigentümers gegen die WEG waren. In diesem Zusammenhang war es daher üblich und auch richtig, über die Gesamt- und Einzelabrechnungen einen Beschluss zu fassen.

 

Von einer derartigen Beschlussfassung dürfte nunmehr abzuraten sein. Dabei bleibt der Verwalter in jedem Fall verpflichtet, eine Jahresabrechnung im jährlichen Turnus aufzustellen. Beschlussgegenstand ist dann allerdings nicht mehr die Jahresabrechnung; vielmehr beschließen die Wohnungseigentümer nunmehr nur noch über sich etwaig ergebende Nachschüsse oder die Anpassung bereits beschlossener Vorschüsse.

 

Dies wird vom Verwalter zukünftig im Rahmen der Beschlussfassung zu beachten sein; denn eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über Jahresabrechnungen dürfte nicht mehr bestehen. Damit gilt zugleich, dass ein solcher Beschluss nichtig sein könnte.

 

Etwaige in den letzten Jahren und Jahrzehnten gängige Formulierungen sind daher in jedem Fall anzupassen, um rechtlich den sichersten Weg zu beschreiten und die Leistungspflichten der Wohnungseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft wirksam zu formulieren (wird fortgesetzt). (SB)