Zur Reform des Wohnungseigentumsrechts nach dem WEMoG (Teil II)

Eine weitere erhebliche Änderung erfolgte in Hinblick auf die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung.
Nach altem Recht war die Versammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile durch die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten waren. Sofern dies nicht der Fall war, musste der Verwalter eine neue Versammlung (eine sogenannte „Zweitversammlung“) mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese war dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig.

 

Das neue Recht kennt derartige Mindestquoten mit Blick auf die Beschlussfähigkeit nicht mehr. Nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung werden an die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung keine besonderen Anforderungen (mehr) gestellt. Mithin ist jede Versammlung der Wohnungseigentümer beschluss-fähig. Dabei ist allein notwendig (allerdings auch ausreichend), dass lediglich ein Wohnungseigentümer zur Versammlung der Wohnungseigentümer erscheint oder dort vertreten wird (z.B. durch den Verwalter).
Zweitversammlungen werden sich daher zukünftig fast immer erübrigen. Sie werden nur noch dann notwendig sein, wenn gar kein Wohnungseigentümer erscheint bzw. sich vertreten lässt. Dann findet allerdings eine normale weitere Eigentümerversammlung statt, für welche die obigen Regeln gelten.

 

Geändert wurde mit der Novelle auch die regel-mäßige Einberufungsfrist; diese wurde nunmehr von zwei Wochen auf eine 3-Wochenfrist verlängert (wird fortgesetzt). (SB)