Zur Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst die sehr streitige Frage zu entscheiden, ob ein Einziehungsbeschluss, durch welchen ein Gesellschafter einer GmbH aus dieser ausgeschlossen wird, wirksam ist, wenn nach erfolgter Einziehung die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und das Stammkapital einer GmbH auseinanderfallen.

Die Rechtsfrage war deshalb so umstritten, da durch eine Änderung des GmbH-Gesetzes im Jahre 2008 das Gebot einer Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital postuliert worden war.

Der BGH urteilte nun, dass ein Verstoß gegen das obige Gebot nicht zu einer Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses führt; weder die Gesetzessystematik noch die Interessen der Gläubiger der GmbH stünden der Wirksamkeit der Einziehung entgegen. Denn eine Einziehung eines Geschäftsanteils hätte keinerlei Änderung am Stammkapital der GmbH zu Lasten der Interessen der GmbH-Gläubiger zur Folge; zudem ergäbe sich auch aus dem Blickwinkel von Minderheitsgesellschaftern nichts anderes, da sich deren Gewinnbezugsrechte nicht von den Nennbeträgen, sondern von der quotalen Beteiligung an der GmbH ableiten würden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesellschafter einer GmbH einen Mitgesellschafter per Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft ausschließen und dann erst danach in einem zweiten Schritt über die Anpassung der Nennbeträge entscheiden können.

Hiervon unberührt ist (hiermit klarstellend) die Frage der Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses durch den ausgeschlossenen Gesellschafter. (EO)