Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil Stellung zu der Frage genommen, wann einem Leistungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung zusteht, wenn die erhaltene Rechnung nicht den Vorgaben des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspricht.
Im zu entscheidenden Fall stellte ein Unternehmer einem anderen seine Leistungen in Rechnung, ohne jedoch für den Gesamtrechnungsbetrag Umsatzsteuer auszuweisen. Der Rechnungssteller war dabei der Ansicht, dass die von ihm erbrachte Leistung von der Umsatzsteuer befreit sei; der Rechnungsempfänger war anderer Ansicht und machte hinsichtlich der Zahlung des Rechnungsbetrages ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Daraufhin klagte der Rechnungssteller auf Zahlung.
Hierzu stellte der BGH fest, dass dem Leistungs- und Rechnungsempfänger dann ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung zusteht, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG hat. § 14 UStG regelt dabei dezidiert, welche Angaben in einer Rechnung enthalten sein müssen, damit diese von der Finanzverwaltung auch anerkannt wird. Hierzu gehört regelmäßig auch der Umsatzsteuerausweis.
Sofern allerdings – so der BGH weiter – zweifelhaft ist, ob eine abgerechnete Leistung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt, kann sich der Rechnungsempfänger nicht einfach auf seine Zweifel hieran berufen; vielmehr darf er dann sein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die zuständige Finanzbehörde die abgerechnete Leistung bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausgeübt werden sollte, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung gem. § 14 UStG unzweifelhaft besteht. Ist dies hingegen unklar, sollte hier vorsorglich von dem Zurückbehaltungsrecht abgesehen werden und ggfs. eine Zahlung unter Vorbehalt erfolgen. (EO)