Geschäftsgeheimnisse: Zukünftig besser und EU-einheitlich geschützt

Gemäß EU-Recht (EU-Richtlinie über den „Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen“) sollte der deutsche Gesetzgeber bis zum 9. Juli 2018 ein entsprechendes einheitliches Gesetz verabschieden. Ziel war, anstelle des in Deutschland und den anderen EU-Ländern uneinheitlichen und häufig auch nur bedingt ausreichenden und zersplittert geregelten Schutzes eine verbesserte und EU-einheitliche Regelung zu erreichen.

 

Nachdem der deutsche Gesetzgeber dieses nicht fristgerecht umgesetzt hatte, sind seit dem 9. Juli 2018 nunmehr sämtliche bestehenden deutschen Gesetze richtlinienkonform im Sinne dieser EU-Richtlinie auszulegen. Zudem hat die Regierung zwischenzeitlich das entsprechende „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG)“ im September 2018 beschlossen, das allerdings noch vom Gesetzgeber verabschiedet werden muss.

 

Gegenstand der Richtlinie bzw. des Gesetzes ist die grundsätzliche Verbesserung der Rechtsstellung des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses im Falle von dessen Verletzung. Vorgesehen sind hier insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, ferner Ansprüche auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt sowie entsprechende Schadenersatzansprüche zugunsten des Geheimnisinhabers.

 

Eine bedeutende Neuerung sieht das Gesetz bezüglich der klarstellenden Definition des Geschäftsgeheimnisses selbst vor, wodurch allerdings auch die Anforderungen an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses erhöht werden. War bisher ein Geschäftsgeheimnis bereits dann anzunehmen, wenn bestimmte Informationen, Sachverhalte usw. nach dem Willen des Geschäftsinhabers ein solches Geheimnis darstellen sollten und dieser Wille sich „in objektiven Umständen manifestiert“ hatte, so wird künftig maßgeblich sein, dass der Geschäftsinhaber auch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung hängen Art und Umfang der erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen wiederum im Einzelfall von der Art des betreffenden Geschäftsgeheimnisses ab. In Betracht kommen sollen insoweit insbesondere physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen, aber auch vertragliche Sicherungsmechanismen. Da im Streitfall der Geheimnisinhaber für das Vorliegen der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zudem beweisbelastet sein wird, ist es damit entsprechend ratsam, künftig zum einen entsprechende konkrete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und zum anderen diese Maßnahmen auch hinreichend zu dokumentieren.

 

Überdies sieht der Gesetzesentwurf eine Klarstellung des bisher umstrittenen Problemfeldes des sogenannten „Reverse Engineering“ (also des „Rückbaus“ bzw. der „Dekonstruktion“ eines Produkts mit dem Ziel, Informationen über dessen Herstellung zu erlangen) vor. Eine solche Vorgehensweise soll künftig jedenfalls dann zulässig sein, wenn das betreffende Produkt öffentlich zugänglich ist und durch das Reverse Engineering nicht zugleich gegen andere gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Ist ein Produkt nicht öffentlich verfügbar (wie z.B. im Falle von im Geschäftsverkehr versandten Mustern, Prototypen o.ä.), besteht aber die Möglichkeit, den Empfänger eines solchen Musters vertraglich zu verpflichten, ein Reverse Engineering zu unterlassen.

 

Eine wichtige Einschränkung findet der Geheimnisschutz nach Maßgabe des Gesetzes immer dann, wenn ein Geschäftsgeheimnis „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines anderen Fehlverhaltens“ offengelegt wird, soweit der Offenlegende dabei „in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Hinter dieser sperrigen Formulierung verbirgt sich der Schutz von sogenannten „Whistleblowern“, der künftig im Geschäftsleben voraussichtlich eine erheblich stärkere Bedeutung erfahren wird, und zu dem gegenwärtig bereits ein weiterer Richtlinienentwurf der europäischen Kommission vorliegt.

 

Obgleich die nunmehrigen Regelungen zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen im Bereich des Reverse Engineering das Schutzniveau im Vergleich zur bisher bestehenden Rechtslage absenken und Geschäftsinhaber in Fragen des Geschäftsgeheimnisses zum aktiven Ergreifen von Geheimhaltungsmaßnahmen zwingen, ist diese Neuregelung sehr zu begrüßen; denn sie sorgt für ein höheres Maß an Klarheit und Rechtssicherheit und insgesamt für einen größeren Rechtsschutz. (MJ)

Kosten für Zahlungsdienste

Auf der Grundlage der sog. „Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ der EU hat der deutsche Gesetzgeber erhebliche Änderungen zur Kostentragungspflicht im Zahlungsverkehr beschlossen, welche zum 13. Januar 2018 in Kraft treten.

Gänzlich neu aufgenommen wurde dabei die Regelung des § 270a BGB, nach der Abreden zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, die Letzteren dazu verpflichten sollen, ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten  Zahlungsmittels zu entrichten, unwirksam sind.

Hierbei ist es irrelevant, ob sich derartige Vereinbarungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Individualabreden zwischen den Parteien ergeben. Die Unwirksamkeit greift dabei immer schon dann, wenn mindestens eine Vertragspartei ihren Sitz in der EU hat, und erfasst konkret Abreden für Zahlungen mittels einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte.

Grundsätzlich findet diese neue Regelung gleichermaßen im B2B- wie auch B2C-Bereich Anwendung. Ausgenommen hiervon ist der Zahlungsweg per Zahlungskarte; hier gilt das Verbot der Kostenüberwälzung auf den Schuldner nur, wenn dieser Verbraucher ist.

Insbesondere für das unternehmerische Massengeschäft mit Verbrauchern hat diese Regelung zur Folge, dass es Unternehmen grundsätzlich nicht mehr möglich sein wird, dem Verbraucher einen kostenpflichtigen Zahlungsweg anzubieten, und damit zugleich generell eine Abwälzung von Kosten für den Zahlungsweg auf den Verbraucher ausscheidet. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage dar, da Unternehmen bisher einem Verbraucher nur eine kostenfreie Zahlungsvariante anbieten mussten, und im Übrigen aber kostenpflichtige Zahlungsmittel vereinbaren konnten.

Im Ergebnis sind damit beispielsweise Gebühren für eine Kreditkartenzahlung oder die Nutzung von Zahlungsdiensten wie PayPal insbesondere nicht mehr auf den Verbraucher umlegbar. (EO)