Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jüngeren Entscheidung in einer seit geraumer Zeit umstrittenen Frage Rechtssicherheit geschaffen. Zu klären war, ob einem Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell in Anspruch nimmt, in dessen Freistellungsphase weiterhin Urlaubsansprüche erwachsen, was zur Folge hätte, dass diese nach Ende der Freistellungsphase in Geld auszuzahlen wären.
Hierzu hat das BAG nunmehr klargestellt, dass mangels Arbeitspflicht in der Freistellungsphase jedenfalls dann kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn der Arbeitnehmer für das gesamte Kalenderjahr von der Arbeitsverpflichtung entbunden ist. Dies soll für übergesetzliche Urlaubsansprüche im Übrigen ebenso gelten, sofern die Arbeitsvertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Mit dieser sachgerechten Entscheidung hat das BAG erfreulicherweise einen in der Praxis bislang häufig relevanten Unsicherheitsfaktor bei der Gestaltung von Altersteilzeitverträgen beseitigt. (MJ)