Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Mitteilung der privaten Handynummer des Arbeitnehmers

In der betrieblichen Praxis ist es oft üblich, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre private Handynummer mitteilen, um eine unkomplizierte Erreichbarkeit zu gewährleisten. Regelmäßig entstehen in diesem Bereich kaum Probleme. Das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) hatte nun aber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer sich geweigert hatte, seine Daten preiszugeben. Daraufhin hatte der Arbeitgeber auf Mitteilung geklagt, um den Arbeitnehmer auch außerhalb seines Bereitschaftsdienstes erreichen zu können. Mit diesem Anspruch unterlag der Arbeitgeber nun vor dem LAG in zweiter Instanz.

 

Das LAG stellte konkret fest, dass die geforderte Mitteilung der Telefonnummer einen massiven Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers darstelle, der allenfalls bei Vorliegen berechtigter Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da es dem Arbeitgeber hier zumutbar sei, einen lückenlosen Bereitschaftsdienst auch auf andere Art und Weise sicherzustellen. (MJ)

Brückenteilzeit: Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Per 1. Januar 2019 fand das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine bedeutsame Veränderung.

 

Es enthält nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht des Arbeitnehmers, nur befristet in Teilzeit zu gehen, d. h., nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums wieder automatisch in Vollzeit zurückkehren.

 

Diese Regelung gilt aber nur für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern, wobei in Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten für den Arbeitgeber Zumutbarkeitsgrenzen eingeführt wurden; so kann ein Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn rechnerisch bereits einer von 15 Arbeitnehmern befristet in Teilzeit arbeitet. Wichtig ist jedoch, dass zu diesen Arbeitnehmern nur jene gezählt werden dürfen, die einen Antrag auf die neue Brückenteilzeit gestellt haben (und nicht Arbeitnehmer, die aufgrund einer Vereinbarung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits faktisch ebenfalls von Teilzeit in Vollzeit zurückkehren werden).

 

In formaler Hinsicht muss ein Arbeitnehmer den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit unter Angabe des gewünschten Zeitraums der Reduzierung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber stellen, dies dabei in Textform. Der Arbeitgeber ist sodann verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer frühzeitig zu erörtern. Er kann den Antrag zurückweisen, wenn dem betriebliche Gründe, für die er freilich im Streitfall beweisbelastet wäre, entgegenstehen. (MJ)