BAG: Anlasslose Überwachung von Arbeitnehmern mittels „Keyloggern“ unzulässig

Der Einsatz eines sogenannten „Keyloggers“, also einer Software, die die Tastatureingaben eines Arbeitsnehmers mitprotokolliert, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedenfalls dann unzulässig, wenn gegen den derart überprüfen Arbeitnehmer kein konkreter Verdacht bezüglich eines Fehlverhaltens besteht. Die Folge ist, dass sich der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren auf durch den Einsatz dieser Software gewonnene Erkenntnisse nicht berufen kann.

 

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers mittels eines solchen „Keyloggers“ überwacht, ohne dass zuvor irgendwelche Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers bestanden hätten. Im Rahmen der Kontrolle wurde sodann festgestellt, dass der Arbeitnehmer in ganz erheblichem Umfang während der Arbeitszeit den Computer für private Zwecke genutzt hatte, und daraufhin eine verhaltensbedinge Kündigung ausgesprochen. Obgleich der Umfang der Pflichtverletzung eine solche Kündigung wohl gerechtfertigt hätte, erklärte das BAG diese für unwirksam, da es das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung hier als schwerwiegend verletzt ansah. Da die Kontrolle ohne jeden Anfangsverdacht erfolgt war, stehe dem Arbeitgeber auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite, so dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden dürften. (MJ)

LAG Nürnberg: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Anweisung an Arbeitnehmer, die Kalenderfunktion von Outlook zu nutzen

Möchte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweisen, die im Office-Softwarepaket enthaltene Kalenderfunktion des Programms Outlook zu verwenden, so ist dies nach Auffassung des LAG Nürnberg mitbestimmungspflichtig. Es handele sich bei der Kalenderfunktion um eine „technische Einrichtung“, die geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber das Programm tatsächlich auch zur Überwachung nutzen wolle, komme es insoweit nicht an. Allein aufgrund der objektiven Eignung zu diesem Zweck sei der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet, so dass der Arbeitgeber die entsprechende Weisung nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates erteilen dürfe. (MJ)