Bundessozialgericht zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Die Frage nach dem Versicherungsschutz eines im Homeoffice beschäftigten Arbeitnehmers im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit jeher mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) hier zumindest für einen Teilbereich etwas mehr Klarheit geschaffen.

Ein offenbar durstiger Heimarbeitnehmer hatte sich aus seinem Arbeitszimmer in die Küche begeben, um sich dort etwas zu trinken zu holen. Auf dem Weg dorthin war er gestürzt und hatte sich verletzt.

Das BSG mochte in diesem Sachverhalt keinen Arbeitsunfall erkennen und verneinte insoweit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte das BSG aus, dass es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung faktisch kaum möglich sei, für ein Homeoffice präventive gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, so dass es sachgerecht sei, das insoweit vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers ausgehende Unfallrisiko diesem (und eben nicht der gesetzlichen Unfallversicherung) zuzurechnen. (MJ)

BAG: Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), in dem dieses zugleich seine bisherige Rechtsprechung änderte, wurde entschieden, dass der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs eines verstorbenen Arbeitnehmers zu dessen Nachlass gehört und somit vererbbar ist.

Bereits der Europäische Gerichtshof hatte 2014 entschieden, dass sich mit dem Zeitpunkt des Todes der nicht erfüllte Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, der sodann den Erben zusteht (s. Mandanteninformation September 2014). Diesbezüglich hat das BAG nunmehr seine Rechtsprechung konsequenterweise dahingehend angepasst, dass auch in der Konstellation, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes ein Abgeltungsanspruch zusteht (etwa, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Sterbefall geendet hat und noch nicht genommener Urlaub existierte), eine Vererbbarkeit gegeben ist.

Das BAG trägt mit dieser Entscheidung der inzwischen herrschenden Auffassung Rechnung, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung um einen „ganz normalen“ Zahlungsanspruch handelt und nicht – wie früher vertreten wurde – um ein mit rechtlichen Besonderheiten behaftetes „Surrogat“ des Anspruchs auf Gewährung von bezahlter Freizeit. (MJ)