Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass auch Ersatzmitglieder eines Betriebsrates einen nachwirkenden Sonderkündigungsschutz genießen. Probleme bereitete in der Praxis jedoch immer wieder die Frage, ob dieser automatisch mit Begründung der Ersatzmitgliedsstellung eintritt oder erst, wenn das Ersatzmitglied erstmalig tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dahingehend entschieden, dass der Kündigungsschutz erst dann einsetzt, wenn ein Ersatzmitglied – auch nur vorübergehend, etwa als Krankheitsvertretung o. ä. – in den Betriebsrat nachgerückt ist und dort Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Dies gilt sogar dann, wenn beispielsweise aufgrund eines Fehlers des Betriebsratsvorsitzenden ein Nachrücker nicht zur Vertretung herangezogen wurde, obwohl dies eigentlich gesetzlich vorgesehen gewesen wäre.
Arbeitgeber sollten daher bei der beabsichtigten Kündigung von Ersatzmitgliedern sehr genau prüfen, ob und wann diese tatsächlich für den Betriebsrat tätig geworden sind, um unliebsame Überraschungen im Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. (MJ)