Nachwirkender Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates erst nach tatsächlichem Tätigwerden

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass auch Ersatzmitglieder eines Betriebsrates einen nachwirkenden Sonderkündigungsschutz genießen. Probleme bereitete in der Praxis jedoch immer wieder die Frage, ob dieser automatisch mit Begründung der Ersatzmitgliedsstellung eintritt oder erst, wenn das Ersatzmitglied erstmalig tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dahingehend entschieden, dass der Kündigungsschutz erst dann einsetzt, wenn ein Ersatzmitglied – auch nur vorübergehend, etwa als Krankheitsvertretung o. ä. – in den Betriebsrat nachgerückt ist und dort Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Dies gilt sogar dann, wenn beispielsweise aufgrund eines Fehlers des Betriebsratsvorsitzenden ein Nachrücker nicht zur Vertretung herangezogen wurde, obwohl dies eigentlich gesetzlich vorgesehen gewesen wäre.

Arbeitgeber sollten daher bei der beabsichtigten Kündigung von Ersatzmitgliedern sehr genau prüfen, ob und wann diese tatsächlich für den Betriebsrat tätig geworden sind, um unliebsame Überraschungen im Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. (MJ)

Arbeitnehmer kann keine Korrektur der Dankesformel im Arbeitszeugnis verlangen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist nun die bislang strittige Frage beantwortet, ob ein Arbeitnehmer, der mit der „Dankesformel“ am Schluss seines Zeugnisses nicht einverstanden ist, deren Korrektur verlangen kann.

Wie das BAG hierzu entschied, steht dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch nicht zu.

Das BAG führte hierzu aus, dass ein Arbeitnehmer unstreitig schon nicht verlangen kann, dass überhaupt eine Dankesformel in das Zeugnis aufgenommen wird. Aus diesem Grunde kann er bezüglich dieser Formel auch keine Formulierungsvorgaben machen. Der Arbeitnehmer hat nur die Möglichkeit, die Klausel komplett gerichtlich aus dem Zeugnis entfernen zu lassen, sofern diese inhaltlich nach Maßgabe der herrschenden Zeugnisrechtsprechung tatsächlich zu beanstanden ist. (MJ)