Gesellschafterausschluss in der GmbH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngeren Urteil seine Rechtsprechung zur Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH spezifiziert.

 

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine GmbH, welche zwei Gesellschafter zu je 50 % hatte. Zwischen diesen kam es zum Streit, sodass der eine den anderen aus der Gesellschaft ausschließen wollte. Die Satzung der Gesellschaft enthielt jedoch keinerlei Regelungen zur Ausschließung oder Einziehung von Geschäftsanteilen.

 

Der eine Gesellschafter klagte nun darauf, den anderen Gesellschafter aus der GmbH auszuschließen, und dessen Geschäftsanteile entweder einzuziehen oder an die Gesellschaft oder an sich abzutreten. Hiermit unterlag der klagende Gesellschafter in den ersten beiden Instanzen.

 

Der BGH gab ihm jedoch Recht.

 

Dabei war der besondere Aspekt dieses Rechtsstreites und der Entscheidung, dass der Gesellschafter selbst geklagt hatte, obwohl grundsätzlich in solchen Fällen die GmbH klagen muss; der BGH entschied nun, das in einer sogenannten Zwei-Personen-GmbH hiervon abweichend der Gesellschafter selbst die Klagebefugnis hat.

 

Hierbei übertrug der BGH bereits seit langem geltende Rechtsgrundsätze, nach denen wie bisher schon ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft verklagen konnte. Hintergrund hierfür ist die gesellschafterliche Treuepflicht, wonach die Gesellschafter vor Beeinträchtigungen durch unberechtigte Einflussnahme auf die Geschäftsführung geschützt werden sollen. Der BGH sah nun diese Gefahr auch in der vorliegenden Ausschließungsklage, da sich ein solcher Streit regelmäßig eben auch auf die Geschäftsführung auswirkt.

 

Üblicherweise sind nämlich in der Zwei-Personen- GmbH die Gesellschafter auch Geschäftsführer. In einem Streit über die Ausschließung ist es dann schwerlich bis gar nicht möglich, dass die GmbH eine dementsprechende Klage selbst einreicht, da zu einem solchen Schritt keiner der Geschäftsführer alleine befugt ist, bzw. ein Mehrheitsbeschluss auf Gesellschafterebene hierzu in der Regel gar nicht erst zustande kommt.

 

Ein weiterer Aspekt dieser Entscheidung war, dass der BGH mit diesem Urteil seine bisherige Linie zum Wirksamwerden des Ausschlusses geändert hat. Nach bisheriger Rechtsprechung wurde der Ausschluss erst dann wirksam, wenn der ausgeschlossene Gesellschafter den Gegenwert für seine Anteile ausbezahlt bekommen hatte.

 

Nach nunmehrig geänderter Ansicht des BGH wirkt die Ausschließung durch Urteil sofort; der BGH begründet dies damit, dass die bisherige Schwebelage sowohl für die Gesellschaft wie auch für den verbleibenden Gesellschafter nicht zumutbar ist.

 

Klarstellend sei hier festgehalten, dass durch diese Rechtsprechungsänderung betreffend das Wirksamwerden des Ausschlusses der Auszahlungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters als solches sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach nicht berührt wird. (EO)

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

Zum 1. Januar 2024 tritt das „MoPeG“, d.h. das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, in Kraft. Dabei werden die durch das MoPeG herbeigeführten Änderungen ohne Übergangsregelungen wirksam und gelten damit ab diesem Stichtag unmittelbar auch für die dann bereits bestehenden Gesellschaften.

 

Kern des Gesetzes sind Änderungen betreffend die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (nachfolgend „GbR“). Zukünftig wird hier ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR unterschieden. Die nichtrechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft; das bedeutet, dass sie nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt. Im Gegensatz hierzu stellt die rechtsfähige GbR eine Außengesellschaft dar, d. h. sie nimmt am Geschäftsverkehr teil. Damit ist die nach außen auftretende GbR zugleich grundsätzlich so zu behandeln wie jede andere Gesellschaft wie z.B. die OHG; konkret wird eine solche rechtsfähige GbR entsprechend selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und ist u.a. auch zu einem eigenständigen Vertragsschluss befähigt. Darüber hinaus gilt, dass ihr das Gesellschaftsvermögen nun originär gehört, dies unter Wegfall des bisherigen Gesamthandsprinzips. Weiterhin ist die rechtsfähige GbR auch voll parteifähig, was bedeutet, dass sie vor Gerichten klagen und verklagt werden kann.

 

Die GbR hat zukünftig die Möglichkeit, sich in ein neu entstehendes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen; eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Das Register wird analog zum Handelsregister vom Rechtsverkehr verwendet werden können. Vorteile dürften insoweit die erhöhte Legitimitätswirkung einer eingetragenen GbR (eGbR) sein; zugleich ist eine solche Gesellschaft dann zur Umwandlung befähigt. Die dann eingetragene Gesellschaft ist dabei verpflichtet, als „eGbR“ zu firmieren, um den Rechtsverkehr auf den Registereintrag hinzuweisen.

 

Kein Wahlrecht im Hinblick auf die Eintragung in das Gesellschaftsregister hat eine GbR dann, wenn sie eine Immobilie erwerben möchte. Für solche nicht eingetragenen GbR’s, die bereits vor dem Jahreswechsel Eigentümer einer Immobilie waren, folgt die Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister allerdings erst dann, wenn Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden müssen. Weiterhin wird die Eintragung verpflichtend sein, wenn die GbR Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft werden will, die selbst ihrerseits in einem öffentlichen Register eingetragen ist, also beispielsweise einer GmbH. Auch hier gilt aber für Bestandsgesellschaften, dass diese sich erst in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, wenn es zu Veränderungen an der beteiligten Gesellschaft kommt.

 

Zwingend zu beachten ist weiterhin, dass durch die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister diese damit  wiederum verpflichtet ist,  ihre  wirtschaftlich  Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen; für die nicht eingetragene GbR gilt hier wie bisher der Grundsatz, dass die Berechtigten nicht im Transparenzregister eintragungspflichtig sind. (EO)