Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit bei einem nachträglichen Wegfall von tatbestandlicher Voraussetzung für eine Steuerfestsetzung auch diese Steuer wegfallen kann.

 

Im Zivilrecht ist das sog. „Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ seit langem etabliert. Im Kern besagt dieses, dass sich Vertragsparteien von einer Vereinbarung lösen können, wenn die Grundlage für den Vertragsschluss nachträglich entfallen ist. Ein derartiges Rechtsinstitut ist dem Steuerrecht jedoch fremd.

 

Im zu entscheidenden Fall hatten Ehegatten mittels eines Ehevertrages einen Zugewinnausgleich vereinbart. Im Zuge dessen übertrug der Ehemann zur Erfüllung der Ausgleichsansprüche seiner Frau an diese Geschäftsanteile einer ihm gehörenden GmbH. Das Finanzamt war hier der Auffassung, dass dieser Vorgang eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Gesellschaftsanteilen darstellen würde, und unterwarf diesen Vorgang daher der Einkommenssteuer. Daraufhin änderten die Ehegatten den abgeschlossenen Ehevertrag dahingehend, dass die Erfüllung des Zugewinnausgleichs in anderer Form zu erfolgen habe. Das Finanzamt ließ dies aber unbeachtet und hielt an der festgesetzten Steuer fest. Hiergegen richtete sich die Klage der Ehegatten, dies im Ergebnis ohne Erfolg.

 

Der BFH stellte hierzu fest, dass der zivilrechtliche Wegfall der Geschäftsgrundlage steuerrechtlich berücksichtigt werden könne, dies allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Konkret muss der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage bereits im Rechtsgeschäft an sich angelegt sein, hier also im ursprünglichen Ehevertrag. Angelegt sein bedeutet dabei nicht, dass sich dies direkt aus dem Vertrag ergeben müsse.  Allerdings müssten die Steuerpflichtigen darlegen können, dass die Nichtversteuerung des Zugewinnausgleichs von beiden Vertragsparteien als selbstverständlich angesehen worden war, sodass dies eine unausgesprochene Grundlage des Ehevertrages war. Das gelang den Ehegatten aber nicht, dies mit dem Ergebnis der Klagabweisung. Zugleich wurde damit bestätigt, dass Fehlvorstellungen von Steuerpflichtigen über Besteuerungsvorgänge grundsätzlich unbeachtlich sind, und ein nachträglicher Wegfall nur in äußerst engen Grenzen anwendbar ist, mithin Ausnahmecharakter hat. (EO)

Schenkung von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmer zur Unternehmensnachfolge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass das Verschenken von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter, sofern dies zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine GmbH, bei welcher die Unternehmensnachfolge anstand. Da sich im Familienkreis kein Nachfolger fand, entschieden die Altgesellschafter, Geschäftsanteile an Mitarbeiter zu verschenken, dies mit der ausdrücklichen Zielsetzung, hierdurch die Unternehmensnachfolge zu sichern.

 

Das Finanzamt (FA) wertete dies als Arbeitslohn im Sinne eines geldwerten Vorteils und unterwarf den Wert der Geschäftsanteile der Lohnsteuer. Hiergegen klagte nun eine mit Geschäftsanteilen beschenkte Mitarbeiterin. Bereits erstinstanzlich hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass der Ertrag, den die Mitarbeiterin zweifelsfrei erhalten hatte, nicht aus nichtselbstständiger Arbeit herrühre. Auch die nachfolgende Revision des FA beim BFH blieb erfolglos. Dieser stellte fest, dass es nicht allein maßgeblich sei, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe; abzustellen sei vielmehr auf das Motiv der Beteiligten, hier die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Insoweit könne die Übertragung der Anteile keine Entlohnung für eine erbrachte Leistung sein, dies hier auch aus dem Grund, dass der Anteilserwerb nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.

 

In Anbetracht vieler in den kommenden Jahren anstehender Unternehmensnachfolgen und dem inzwischen häufigen Fehlen übernahmebereiter Nachfolger sind damit Mitarbeiterbeteiligungsmodelle nochmals interessanter geworden. (EO)