Handelsregister: Kein Anspruch auf Löschung überflüssiger Daten

Natürliche Personen haben in bestimmten Fällen persönliche Angaben gegenüber dem Handelsregister zu machen, welche dann vom Handelsregister für die Öffentlichkeit zum Abruf bereitgestellt werden. Bei einem GmbH-Gesellschafter sind dies beispielsweise der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort. Immer wieder kommt es aber auch vor, dass dabei überflüssige Angaben veröffentlicht werden.

 

In einem Fall des OLG München (OLG) hatte nun eben ein Gesellschafter bemerkt, dass für die Öffentlichkeit einsehbar seine vollständige private Adresse im Handelsregister angeführt war. Daraufhin beantragte er deren Löschung, dies aber ohne Erfolg. Das OLG führte aus, dass für den Löschungsanspruch schlichtweg keine Rechtsgrundlage gegeben sei, dies auch nicht aus Datenschutzgründen gem. der DSGVO.

 

Insoweit ist bei der Anmeldung sorgfältig darauf zu achten, dass nur die gesetzlich geforderten Angaben getätigt werden. (EO)

Unwirksame Ladung zur GV durch Unbefugten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngeren Urteil erneut die Wichtigkeit von Formalien betreffend die Beschlussfassung von Gesellschaften hervorgehoben; Gegenstand war der Beschluss einer Partnerschaftsgesellschaft. Angegriffen wurde der Beschluss u.a. damit, dass die Ladung zur Gesellschafterversammlung, in der dieser Beschluss gefasst worden war, von einer anderen Person als der in der Satzung hierfür bestimmten erfolgt war.

 

 

Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen verloren hatte, gab der BGH ihm nun Recht. Der BGH urteilte dabei, dass, sofern eine Satzung explizit bestimme, welche Person die Ladung vorzunehmen hat, diese Ladung auch nur wirksam durch eben diese Person erfolgen könne; die Ladung durch einen Anderen, also Unbefugten, führe zur Unwirksamkeit der Ladung. Sollte die Gesellschafterversammlung dann gleichwohl stattfinden, wären alle dort gefassten Beschlüsse nichtig.

 

 

Da bei der Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich die Regelungen des Personengesellschaftsrechts gelten, hat das Urteil auch Bedeutung für anderen Personengesellschaften, so insbesondere bei der OHG und der Kommanditgesellschaft. (EO)