Geltendmachung von GmbH-Ansprüchen durch Gesellschafter

Grundsätzlich sind Zahlungsansprüche einer GmbH durch diese selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer, geltend zu machen. Hiervon abweichend besteht ausnahmsweise die Möglichkeit der sogenannten „actio pro socio“. Danach kann ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen von einem Mitgesellschafter die Leistung an die Gesellschaft verlangen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Grundsätze auch gegenüber einem Geschäftsführer der Gesellschaft gelten. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein beklagter Geschäftsführer, der selbst nicht Gesellschafter war, Entscheidungen getroffen, die zu einem Forderungsausfall führten. Der klagende Gesellschafter verlangte entsprechenden Schadenersatz für die Gesellschaft. Diesen Anspruch wies der BGH ab. Der BGH begründete das damit, dass die Grundsätze der actio pro socio nur in Bezug auf Gesellschafter gelten, nicht jedoch auf Geschäftsführer. Der Unterschied zwischen Gesellschafter und (Fremd-)Geschäftsführer ist darin zu sehen, dass dem Gesellschafter eine besondere Treuepflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus obliegt. Der Geschäftsführer hingegen ist im Verhältnis zur Gesellschaft nur ein Dritter, zu dem gerade keine gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung besteht.

 

Weiterhin betonte der BGH, dass zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss not-wendig sei. Wenn dieser nicht zustande kommt, hat jeder Gesellschafter dann die Möglichkeit, hierauf zu klagen. Im Erfolgsfall kann die Gesellschaft dann den Anspruch gegen den Geschäftsführer selbst einklagen; auch dadurch – so der BGH weiter – entfiele die Notwendigkeit, ein solches Verfahren durch einen Gesellschafter durchführen zu lassen.  (EO)

Neue Pflichten betreffend das Transparenzregister

Zum 1. August 2021 sind Änderungen betreffend das Transparenzregister in Kraft getreten.
Durch dieses Register, welches auf dem Geldwäschegesetz beruht, werden Unternehmen verpflichtet, die hinter ihnen stehenden sogenannten „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu benennen. Dabei ist grundsätzlich jede natürliche Person zu benennen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Stimmrechte oder der Kapitalanteile an dem Unternehmen hält.

 

In der Vergangenheit galten diese Mitteilungs-pflichten immer dann als erfüllt, wenn sich diese Angaben aus anderen öffentlich einsehbaren Registern ergaben. Dies traf insbesondere auf die GmbH zu, da hier stets eine aktuelle Gesellschafterliste hinterlegt sein muss.
Diese Mitteilungsfiktion ist nunmehr aufgehoben. Insoweit haben zukünftig alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften die hinter ihnen stehen-den wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Sofern durch die Gesetzesänderung erstmals eine Meldepflicht besteht, haben Gesellschaften in der Rechtsform der AG, SE und KGaA Zeit zur Meldung bis zum 31. März 2022; für GmbHs, Partnerschaften und Genossenschaften gilt als Meldefrist der 30. Juni 2022, und für alle anderen Gesellschaften der 31. Dezember 2022.

 

Die Unterlassung einer solchen Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Meldungen zügig unter www.transparenzregister.de vorzunehmen und nachfolgend auch Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten jeweils um-gehend zu melden. (EO)