Eigentumsvorbehalt im internationalen Geschäft – uneinheitliche Regelungen (Teil I)

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (nachfolgend „EV“) ist im deutschen Geschäftsverkehr weitverbreitete Praxis. In der Regel in AGB enthalten, findet man diese insolvenzfeste Rege-lung besonders häufig in Form des sogenannten „einfachen EV“, d. h. der Eigentumserwerb an dem Handelsgut erfolgt nur nach Zahlung des Kaufpreises. Weiter wird regelmäßig auch die Variante des „verlängerten EV“ angestrebt, bei der der Verkäufer die durch Weiterveräußerung vom Käufer erworbene Forderung oder, bei Weiterverarbeitung, das (ggfs. Mit-)Eigentum an dem neuen Produkt erlangt. Gelegentlich tritt auch der „erweiterte EV“ auf, durch den der Verkäufer neben dem einfachen und verlängerten EV zusätzliche Sicherheiten des Käufers aus dessen sonstigem Vermögen erwirbt.

Im internationalen Geschäft stellt sich die Erlangung eines EV indessen schon aus rechtlichen Gründen als schwierig dar. Grund hierfür ist, dass ein EV nur nach dem jeweils nationalen (Sachen-) Recht des Landes begründet werden kann, in dem sich das Handelsgut befindet, und abweichende Regelungen hiervon rechtlich nicht möglich sind.

Hieraus folgt, dass für den wirksamen Erwerb eines EV im internationalen Geschäft, so denn überhaupt möglich, die unterschiedlichsten Regelungen gelten, und damit ein EV von Deutschland aus im Aus-land schwer(er) zu erlangen ist. Hinzu kommt noch, dass viele Rechtsordnungen auch nur den einfachen EV vorsehen, und dieser zudem auch häufig nur durch eine einzelvertragliche Vereinbarung und nicht durch AGB erlangt werden kann, soweit nicht ohnehin weitere förmliche Anforderungen bestehen wie z. B. eine öffentliche Beglaubigung. (GB)

Grenzüberschreitendes Kaufvertragsgeschäft aus Sicht des Käufers – UN-Kaufrecht oder deutsches Kaufrecht günstiger ?

Im Rahmen von grenzüberschreitenden Kaufvertragsgeschäften stellt sich nicht nur für den Verkäufer (s. Mandanteninformation Mai 2015), sondern auch für den Käufer die Frage, ob für ihn die Wahl von UN-Kaufrecht oder aber deutschem Kaufrecht günstiger ist. Für die Wahl des UN-Kaufrechts sprechen aus Sicht des Käufers vorrangig die beiden nachfolgenden Aspekte.

– Nach dem UN-Kaufrecht sind die Rügepflichten hinsichtlich Mängel weniger durchgreifend ausgestaltet als die nach deutschem Recht (dort gem. § 377 HGB). Zum einen gelten im UN-Kaufrecht erheblich längere Rügefristen (nur binnen „angemessener Frist“) als im HGB („unverzüglich), was – jeweils einzelfallbezogen – zu Rügefristen von z.B. bei Maschinen nach UN-Kaufrecht von 2-6 Wochen führt, während nach HGB 3-5 Tage, und äußerstenfalls eine Woche, gewährt werden. Zum anderen führt die versäumte Mängelrüge nach HGB zum umfassenden Ausschluss von Mängelhaftungsansprüchen, während das UN-Kaufrecht Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich der Ausschlusswirkung vorsieht.

– Wesentlicher ist noch, dass entgegen dem deutschen Recht das UN-Kaufrecht den Verkäufer auch ohne Verschulden für Schadensersatzansprüche haften lässt, dies mit der einzigen Beschränkung, dass die Haftung des Verkäufers nur durch die Vorhersehbarkeit des Schadens beschränkt wird. Die Wahl des UN-Kaufrechts käuferseits ist dabei besonders vorteilhaft, wenn zwischen Hersteller und Käufer ein Zwischenhändler auftritt; nur nach UN-Kaufrecht wird der Käufer seinen über die reine Mängelbeseitigung hinausgehenden Schaden (z.B. Montagekosten) durchsetzen können, während nach deutschem Recht solche Ansprüche regelmäßig an dem mangelnden Verschulden des Zwischenhändlers scheitern.

Für den Käufer kann  daher insbesondere insoweit UN-Kaufrecht besonders vorzugswürdig sein. (GB)