Eigentumsvorbehalt im internationalen Geschäft – uneinheitliche Regelungen (Teil II)

In Fortsetzung der allgemeinen Ausführungen zum Eigentumsvorbehalt (nachfolgend „EV“) im internationalen Geschäft ergibt sich für einzelne spezifisch ausgesuchte Länder zum EV und (s)einer wirksamen Vereinbarung Nachfolgendes.

Brasilien: Hier gibt es nur den einfachen EV. Dieser kann nicht durch AGB vereinbart werden, und bedarf der Schriftform mit der Besonderheit, dass die Vereinbarung in portugiesischer Sprache getroffen werden muss. Zudem ist der vereinbarte EV zu registrieren.

China: Dort gibt es sowohl den einfachen, wie auch – jedenfalls dem geltenden Recht nach, auch wenn  in der Regel nicht zur Anwendung kommend – den erweiterten und verlängerten EV. Der EV kann nicht durch AGB vereinbart werden, und bedarf der Schriftform. Zudem ist es üblich, den Verkaufsgegenstand entsprechend zu kennzeichnen.

Frankreich: Hier kennt man nur den einfachen EV. Dieser kann nicht durch AGB vereinbart werden, und bedarf der Schriftform, wobei diese Vereinbarung in Französisch erfolgen muss.

(Wird mit weiteren Ländern fortgesetzt). (GB)

Eigentumsvorbehalt im internationalen Geschäft – uneinheitliche Regelungen (Teil I)

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (nachfolgend „EV“) ist im deutschen Geschäftsverkehr weitverbreitete Praxis. In der Regel in AGB enthalten, findet man diese insolvenzfeste Rege-lung besonders häufig in Form des sogenannten „einfachen EV“, d. h. der Eigentumserwerb an dem Handelsgut erfolgt nur nach Zahlung des Kaufpreises. Weiter wird regelmäßig auch die Variante des „verlängerten EV“ angestrebt, bei der der Verkäufer die durch Weiterveräußerung vom Käufer erworbene Forderung oder, bei Weiterverarbeitung, das (ggfs. Mit-)Eigentum an dem neuen Produkt erlangt. Gelegentlich tritt auch der „erweiterte EV“ auf, durch den der Verkäufer neben dem einfachen und verlängerten EV zusätzliche Sicherheiten des Käufers aus dessen sonstigem Vermögen erwirbt.

Im internationalen Geschäft stellt sich die Erlangung eines EV indessen schon aus rechtlichen Gründen als schwierig dar. Grund hierfür ist, dass ein EV nur nach dem jeweils nationalen (Sachen-) Recht des Landes begründet werden kann, in dem sich das Handelsgut befindet, und abweichende Regelungen hiervon rechtlich nicht möglich sind.

Hieraus folgt, dass für den wirksamen Erwerb eines EV im internationalen Geschäft, so denn überhaupt möglich, die unterschiedlichsten Regelungen gelten, und damit ein EV von Deutschland aus im Aus-land schwer(er) zu erlangen ist. Hinzu kommt noch, dass viele Rechtsordnungen auch nur den einfachen EV vorsehen, und dieser zudem auch häufig nur durch eine einzelvertragliche Vereinbarung und nicht durch AGB erlangt werden kann, soweit nicht ohnehin weitere förmliche Anforderungen bestehen wie z. B. eine öffentliche Beglaubigung. (GB)